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Neue F-Gase-Verordnung

ÄNDERUNGEN FÜR BETREIBER VON KÄLTE- UND KLIMAANLAGEN UND WÄRMEPUMPEN

Die neue EG-VO 517/2014 über teilfluorierte Treibhausgase hebt die bisherige Verordnung Nr. 842/2006 auf. Ziel der neuen Verordnung ist die stufenweise Reduzierung der Mengen der in den Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe bis zum 2030 um 79 %.

Welche Neuregelungen ergeben sich daraus für die Wartung und Instandhaltung Ihrer Kälte- und Klimaanlagen?

Ab 01.01.2020 sind Anlagen mit einer Füllmenge > 40 t CO2-Äquivalent und einen GWP* über 2.500 untersagt. In der Praxis bedeutet das, dass beispielsweise eine R 404A-Anlage ab 10,2 kg Füllmenge ab dem 01.01.2020 nur noch mit aufgearbeitetem Kältemittel aus bestehenden Anlagen befüllt oder auf ein Kältemittel mit einem niedrigeren GWP umgestellt werden muss.

Global Warming Potential (GWP) Kältemittel

Pflichten zur Vermeidung von F-Gas-Emissionen
Die Betreiber treffen Vorsorge, die unbeabsichtigte Freisetzung von F-Gasen zu verhindern. Bei Entdecken einer Leckage, wird diese unverzüglich repariert. Innerhalb eines Monats nach Reparatur der Undichtigkeit, wird der Erfolg der Reparatur von einer zertifizierten Person überprüft.

Aufzeichnungspflichten
Der Betreiber und ausführende Unternehmen sind verpflichtet, gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen (Dichtheits-bescheinigungen, Anlagenlogbuch) zu führen und diese mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.

Führung der Aufzeichnungen:

  • Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase
  • Alle Mengen die hinzugefügt werden
  • Werden recycelte oder aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase verwendet, so ist Name und Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage (ggfs. mit Zertifizierungsnummer) anzugeben
  • Alle Mengen die entnommen werden
  • Angaben zum Unternehmen, das Arbeiten an der Einrichtung durchgeführt hat (ggfs. mit Zertifizierungsnummer)
  • Ergebnisse der Dichtheitsprüfung (Nachprüfung)
  • Maßnahmen zur Rückgewinnung, Entsorgung der fluorierten Treibhausgase bei Stilllegung der Einrichtung

Zertifizierungspflicht
Fachbetriebe (wie wir) müssen zertifiziert sein - Sie als Auftraggeberhaben die Verpflichtung, die Zertifizierung des Personals zu überprüfen.

Dichtheitskontrollen
Die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen richten sich nach dem CO2-Aquivalent des Kältemittels in der Anlage.

Übersicht Prüffristen Dichtheitskontrollen

* LES = Leckage-Erkennungssystem gem. Art. 2 Nr. 29 EG-VO 517/2014. Es gibt jedoch bisher keine Klarheit darüber, wie ein geeignetes LES konkret auszusehen hat. Behördenvorgaben existieren nicht.

** Betreiber von Einrichtungen, welche > 500 t CO2-Äquivalente enthalten, müssen diese gem. Art. 5 Abs. 1 EG-VO 517/2014 mit einem LES versehen, welches gem. Art. 5 Abs. 3 mindestens alle 12 Monate auf ordnungsgemäße Funktion zu kontrollieren ist.

Berechnungsbeispiel: Anlage mit 10 kg Füllgwicht R134A (GWP 1430): 10 kg x 1430 = 14.300 kg CO2-Äquivalent - prüfpflichtig mindestens alle 12 Monate

Zeitplan

2015 - Haushaltskühl- und Haushaltsgefriergeräte mit H-FKW mit GWP > 150 sind verboten

2015 - nur nachweislich zertifizierte Unternehmen dürfen nicht hermetisch geschlossene Anlagen mit F-Gasen an Endver- braucher verkaufen

2020 - F-Gase mit GWP > 2500 mit einer Füllmenge > 40 t CO2-Äquivalent dürfen für Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen nicht mehr eingesetzt werden

2020 - Gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte mit einem GWP > 2500 sind verboten

2020 - Ortsfeste H-FWK-Anlagen mit einem GWP > 2500 sind verboten

2020 - Bewegliche Raumklimageräte, die H-FWK mit einem GWP >150 enthalten sind verboten

2022 - Gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte mit GWP > 150 sind verboten

2022 - Gewerbliche mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen mit einer Nennleistung > 40 kW, die F-Gase mit GWP > 150 enthalten dürfen nicht mehr installiert werden

2025 - Monosplitgeräte mit weniger als 3 kg Füllmenge F-Gase > 750 sind verboten

2030 - Zur Wartung und Instandhaltung eingesetzte F-Gase mit GWP > 2500 sind verboten

Für den Betreiber empfiehlt sich auf Grund der schrittweisen Reduktion der F-Gase die Ein- führung von Anlagen mit natürlichen bzw. LOW-GWP-Kältemitteln. Nach EG-VO 1005/2009 besteht ab 01.01.2015 ein komplettes Verwendungsverbot von H-FCKW und FCKW-Kältemitteln, z.B. für R-22-Anlagen (Art. 5 Abs.1). Jeglicher Eingriff in den Kältekreislauf ist verboten (z.B. Filter- bzw. Bauteilwechsel).

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